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Geschäftsbedingungen bei krausmotor.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Motorenhandel S. Lunkes Gültig ab 1.Januar 2007

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen Bedingungen, - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Vertragspartners, - bedürfen unserer ausdrücklich schriftlichen Anerkennung.

2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Waren nachkommen. Im Falle einer Motoreninstandsetzung behalten wir uns vor, vom Kunden die Unterzeichnung und Rücksendung einer Auftragsbestätigung einzuverlangen.

3. Bei Verwendung der angelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

§ 2 Lieferung und Lieferumfang

1. Solange der Kunde, der Verbraucher ist, mit einer Verbindlichkeit aus dem Auftrag in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

2. Solange der Kunde, der Unternehmer ist, mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht ebenfalls.

3. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu vereinbaren.. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.

4. Durch höhere Gewalt bei uns oder unserem Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die verbindlichen und unverbindlichen Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 90 Tagen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Ersatzaggregate werden ausschließlich im Austausch verkauft, und zwar ohne Anbauteile, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

6. Maßgeblich für unsere Leistung ist unsere Umfangsbeschreibung. Abweichungen müssen schriftlich vereinbart sein.

§ 3 Berechnung - Austauschverfahren

1. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich unsere Preise zzgl. Lieferungskosten und zzgl. Verpackungskosten.

2. Die Berechnung des Austauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass die unsererseits vom Kunden erhaltene defekte Altteile - Aggregate im Hinblick auf alle Bestandteile dem Teil unserer eigenen Lieferung entspricht und keine Schäden aufweist, die eine Wiederaufarbeitung der Altteile unmöglich machen

3. Bis zum Abschluß der Prüfung der Wiederverwendbarkeit der angelieferten Altteile hat der Kunde einen näher bezeichneten Kautionsbetrag,jedoch nur bis max. 1500 € bei uns zu hinterlegen, der ihm bei Wiederverwendbarkeit des Altteils sofort und unverzüglich ausgezahlt wird.

4. Das Altteil ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Neu- bzw. instandgesetzten Teils zur Abholung durch uns bereitzustellen, es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen uns und dem Kunden vereinbart,dies bedarf dann der Schriftform.

5. Ist das Altteil teilweise nicht wieder verwendbar, ( z.B.Motorblock durchgeschlagen ) sind wir berechtigt, dem Kunden unseren Netto-Einkaufspreis für die Neuteile-Ersatzbeschaffung unter Anrechnung der hinterlegten Summe gem. § 3 Ziff 3. nachzuberechnen. Die gilt nicht bei normal üblichen Motorschäden oder Rissen im Zylinderkopf oder Motorblock, solche Schäden werden dem Kunden nicht nachbelastet.

§ 4 Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.Wir liefern ausschließlich nur gegen Nachnahme oder Vorkasse.

2. Soweit mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung Zahlung per Abbuchungsermächtigung vereinbart ist, erhält der Kunde von uns ein entsprechendes Formular, welches durch den Kunden und die angewiesene Bank / Sparkasse abzuzeichnen ist. Mit Eingang des auch von der Bank / Sparkasse abgezeichneten Formulars an uns gilt die Pflicht des Kunden, Abbuchungsermächtigung zu erteilen, als erfüllt. § 5 Versand 1. Der Empfänger trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs ab Verladung und Versand, soweit dieser kein Verbraucher ist. 2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Kunden.

3. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Anlieferung zu melden, bei Nachtexpress bis 11.30 Uhr am Anlieferungstag, wenn die Anlieferung bis 6 Uhr erfolgt ist, sonst bis 11.30 Uhr des Folgetages. Verdeckte Transportschäden müssen spätestens 6 Kalendertage nach Anlieferung angezeigt werden. Fallen wir wegen verspäteter Meldung des Kunden gegenüber unserer Transportversicherung aus, sind wir gegenüber dem Kunden zur Erstattung des Transportschadens nicht verpflichtet.

§ 6 Gewährleistungsfristen

1. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bei neuen Motorenteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Motorenteilen in einem Jahr ab Ablieferung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes. Maschinell wiederaufbereitete oder instandgesetzte Motorenteile gelten als gebraucht.

2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung aus seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichten Tätigkeit handelt, gilt folgendes: Der Verkauf oder die Bearbeitung von gebrauchten Fahrzeugteilen mit Ausnahme instandgesetzter Motoren oder instandgesetzter Motorenteile erfolgt unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung. Bei Neuteilen und bei instandgesetzten Motoren oder Motorenteilen beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer 1 Jahr. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1.

3. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung aus seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichten Tätigkeit handelt, ist uns immer das Recht zur eigenen Nachbesserung in unserem Betrieb zu geben. Schlägt auch eine zweite Nachbesserung fehl, stehen ihm die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

5. Die Gewährleistung bedingt, dass der Kunde die Hinweise des Fahrzeugherstellers zur Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung zu beachten hat sowie die vorgeschriebenen Wartungs, - Inspektions - und Pflegearbeiten durchführt.

6. Ein Motor wird aus formaljuristischen Gründen grundsätzlich ohne Kontrolle der Einstellung verkauft oder hergestellt.

7. Der Kunde verpflichtet sich,die Einstellung der Steuerung, des Vergasers oder der Einspritzanlage von einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Motortuning,Chiptuning oder gleich welcher Art führt zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen.

8. Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Feststellung und vor ihrer Beseitigung . schriftlich angezeigt werden, - ist der Kunde Kaufmann, so gilt eine maximale Rügefrist von 10 Kalendertagen nach erstmaliger Kenntnis vom Mangel, § 377 Abs. 1 u. 3 HGB. 9. Soweit ein Mangel angezeigt ist, muss der Kunde uns die Gelegenheit zur Prüfung des Mangels an unserem Betriebssitz geben und zwar durch die Bereitstellung des defekten Teils zur Abholung durch unsere Spedition und durch schriftliche Mitteilung der Abholbereitschaft.

§ 7 Haftung

1. Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen Schadensersatz zu leisten, der fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, so haften wir nur beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ( sog. Kardinalpflichten ) und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Im Fall des § 7 Ziff. 1 Satz 1 u. 2 haften wir nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere nicht für die Kosten eines eventuellen Mietfahrzeuges oder für beim Kunden entgangenen Gewinn und auch nicht für fiktiv berechneten Nutzungsaufall für ein Kfz.

3. Ansonsten haften wir mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, - hier ist unsere Haftung unbeschränkt-, nur für grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.

4. Unabhängig von dem Grad unseres Verschuldens bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

§ 8 Rücknahme neuer und gebrauchter Sachen

1. Verkaufte Neuteil werden, soweit wir freiwillig einer Rücknahme ( z.B. wegen Fehlkaufs ) zustimmen, nur gegen eine Aufwendungspauschale in Höhe von 25 % des Bruttoverkaufspreises zurückgenommen.

2. Verkaufte Gebrauchtteile werden im Falle unserer freiwilligen Zustimmung nur gegen Warengutschein zurückgenommen.

3. Gesetzliche Rücktrittsbestimmungen bleiben hiervon unberührt .Gleiches gilt für gesetzliche Widerrufsrechte und Anfechtungsrechte.

§ 9 Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangen wir Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruches, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen können. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, daß ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale liegt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt Soweit unser Kunde kein Verbraucher ist, gilt folgendes :

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer Forderung zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegenüber dem Käufer bestehen.

3. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

4. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Zahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet oder zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 11 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung oder Zahlung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, zuständig.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand, das zuständige Landgericht. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.  

 

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