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Geschäftsbedingungen
bei krausmotor.de
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Motorenhandel S. Lunkes Gültig
ab 1.Januar 2007
§ 1 Allgemeines
1. Unsere
Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen Bedingungen,
- insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Vertragspartners,
- bedürfen unserer ausdrücklich schriftlichen Anerkennung.
2. Unsere
Angebote sind unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich,
soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung
der Waren nachkommen. Im Falle einer Motoreninstandsetzung behalten
wir uns vor, vom Kunden die Unterzeichnung und Rücksendung einer
Auftragsbestätigung einzuverlangen.
3. Bei
Verwendung der angelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter
zu beachten.
§ 2 Lieferung
und Lieferumfang
1. Solange
der Kunde, der Verbraucher ist, mit einer Verbindlichkeit aus
dem Auftrag in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
2. Solange
der Kunde, der Unternehmer ist, mit einer Verbindlichkeit aus
der Geschäftsbeziehung in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht
ebenfalls.
3. Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich zu vereinbaren.. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluß.
4. Durch
höhere Gewalt bei uns oder unserem Lieferanten eingetretene
Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern,
den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die verbindlichen
und unverbindlichen Liefertermine um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 90 Tagen,
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
5. Ersatzaggregate
werden ausschließlich im Austausch verkauft, und zwar ohne Anbauteile,
wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
6. Maßgeblich
für unsere Leistung ist unsere Umfangsbeschreibung. Abweichungen
müssen schriftlich vereinbart sein.
§ 3 Berechnung
- Austauschverfahren
1. Mangels
abweichender Vereinbarung verstehen sich unsere Preise zzgl.
Lieferungskosten und zzgl. Verpackungskosten.
2. Die
Berechnung des Austauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass die unsererseits vom Kunden erhaltene defekte Altteile
- Aggregate im Hinblick auf alle Bestandteile dem Teil unserer
eigenen Lieferung entspricht und keine Schäden aufweist, die
eine Wiederaufarbeitung der Altteile unmöglich machen
3. Bis
zum Abschluß der Prüfung der Wiederverwendbarkeit der angelieferten
Altteile hat der Kunde einen näher bezeichneten Kautionsbetrag,jedoch
nur bis max. 1500 € bei uns zu hinterlegen, der ihm bei Wiederverwendbarkeit
des Altteils sofort und unverzüglich ausgezahlt wird.
4. Das
Altteil ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Neu-
bzw. instandgesetzten Teils zur Abholung durch uns bereitzustellen,
es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen uns und dem Kunden
vereinbart,dies bedarf dann der Schriftform.
5. Ist
das Altteil teilweise nicht wieder verwendbar, ( z.B.Motorblock
durchgeschlagen ) sind wir berechtigt, dem Kunden unseren Netto-Einkaufspreis
für die Neuteile-Ersatzbeschaffung unter Anrechnung der hinterlegten
Summe gem. § 3 Ziff 3. nachzuberechnen. Die gilt nicht bei normal
üblichen Motorschäden oder Rissen im Zylinderkopf oder Motorblock,
solche Schäden werden dem Kunden nicht nachbelastet.
§ 4 Zahlung
1. Unsere
Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsdatum fällig
und zahlbar rein netto Kasse.Wir liefern ausschließlich nur
gegen Nachnahme oder Vorkasse.
2. Soweit
mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung Zahlung per Abbuchungsermächtigung
vereinbart ist, erhält der Kunde von uns ein entsprechendes
Formular, welches durch den Kunden und die angewiesene Bank
/ Sparkasse abzuzeichnen ist. Mit Eingang des auch von der Bank
/ Sparkasse abgezeichneten Formulars an uns gilt die Pflicht
des Kunden, Abbuchungsermächtigung zu erteilen, als erfüllt.
§ 5 Versand 1. Der Empfänger trägt die Gefahr des zufälligen
Untergangs ab Verladung und Versand, soweit dieser kein Verbraucher
ist. 2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und
Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen;
dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier
Lieferung - gehen zu Lasten des Kunden.
3. Transportschäden
sind uns unverzüglich nach Anlieferung zu melden, bei Nachtexpress
bis 11.30 Uhr am Anlieferungstag, wenn die Anlieferung bis 6
Uhr erfolgt ist, sonst bis 11.30 Uhr des Folgetages. Verdeckte
Transportschäden müssen spätestens 6 Kalendertage nach Anlieferung
angezeigt werden. Fallen wir wegen verspäteter Meldung des Kunden
gegenüber unserer Transportversicherung aus, sind wir gegenüber
dem Kunden zur Erstattung des Transportschadens nicht verpflichtet.
§ 6 Gewährleistungsfristen
1. Ansprüche
des Kunden wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, d.h. bei neuen Motorenteilen in zwei Jahren, bei
gebrauchten Motorenteilen in einem Jahr ab Ablieferung oder
Abnahme des Vertragsgegenstandes. Maschinell wiederaufbereitete
oder instandgesetzte Motorenteile gelten als gebraucht.
2. Ist
der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung aus seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichten Tätigkeit handelt, gilt folgendes:
Der Verkauf oder die Bearbeitung von gebrauchten Fahrzeugteilen
mit Ausnahme instandgesetzter Motoren oder instandgesetzter
Motorenteile erfolgt unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung.
Bei Neuteilen und bei instandgesetzten Motoren oder Motorenteilen
beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer 1 Jahr. Im
Übrigen gilt § 6 Abs. 1.
3. Ist
der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung aus seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichten Tätigkeit handelt, ist uns immer
das Recht zur eigenen Nachbesserung in unserem Betrieb zu geben.
Schlägt auch eine zweite Nachbesserung fehl, stehen ihm die
weiteren gesetzlichen Rechte zu.
4. Bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
5. Die
Gewährleistung bedingt, dass der Kunde die Hinweise des Fahrzeugherstellers
zur Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung zu beachten hat
sowie die vorgeschriebenen Wartungs, - Inspektions - und Pflegearbeiten
durchführt.
6. Ein
Motor wird aus formaljuristischen Gründen grundsätzlich ohne
Kontrolle der Einstellung verkauft oder hergestellt.
7. Der
Kunde verpflichtet sich,die Einstellung der Steuerung, des Vergasers
oder der Einspritzanlage von einer Fachwerkstatt durchführen
zu lassen. Motortuning,Chiptuning oder gleich welcher Art führt
zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen.
8. Mängel
müssen uns unverzüglich nach ihrer Feststellung und vor ihrer
Beseitigung . schriftlich angezeigt werden, - ist der Kunde
Kaufmann, so gilt eine maximale Rügefrist von 10 Kalendertagen
nach erstmaliger Kenntnis vom Mangel, § 377 Abs. 1 u. 3 HGB.
9. Soweit ein Mangel angezeigt ist, muss der Kunde uns die Gelegenheit
zur Prüfung des Mangels an unserem Betriebssitz geben und zwar
durch die Bereitstellung des defekten Teils zur Abholung durch
unsere Spedition und durch schriftliche Mitteilung der Abholbereitschaft.
§ 7 Haftung
1. Haben
wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen Schadensersatz zu leisten, der fahrlässig durch
uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, so haften
wir nur beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten ( sog. Kardinalpflichten ) und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Im
Fall des § 7 Ziff. 1 Satz 1 u. 2 haften wir nicht für Mangelfolgeschäden,
insbesondere nicht für die Kosten eines eventuellen Mietfahrzeuges
oder für beim Kunden entgangenen Gewinn und auch nicht für fiktiv
berechneten Nutzungsaufall für ein Kfz.
3. Ansonsten
haften wir mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, - hier ist unsere Haftung unbeschränkt-, nur für
grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verschulden unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
4. Unabhängig
von dem Grad unseres Verschuldens bleibt eine etwaige Haftung
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
§ 8 Rücknahme
neuer und gebrauchter Sachen
1. Verkaufte
Neuteil werden, soweit wir freiwillig einer Rücknahme ( z.B.
wegen Fehlkaufs ) zustimmen, nur gegen eine Aufwendungspauschale
in Höhe von 25 % des Bruttoverkaufspreises zurückgenommen.
2. Verkaufte
Gebrauchtteile werden im Falle unserer freiwilligen Zustimmung
nur gegen Warengutschein zurückgenommen.
3. Gesetzliche
Rücktrittsbestimmungen bleiben hiervon unberührt .Gleiches gilt
für gesetzliche Widerrufsrechte und Anfechtungsrechte.
§ 9 Abnahme
1. Der
Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall
der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
2. Verlangen
wir Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruches, so
beträgt dieser 30 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist
höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen
können. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, daß ein Schaden
oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die vorgenannte Pauschale liegt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Soweit unser Kunde kein Verbraucher ist, gilt folgendes :
1. Bis
zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen.
2. Die
aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unserer
Forderung zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese
bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns
für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung
ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung
im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig
die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in
Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu
bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegenüber dem Käufer
bestehen.
3. Zugriffe
Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns
vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
4. Die
Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt
vom Vertrag.
5. Die
Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor
vollständiger Zahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet
oder zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
6. Übersteigt
der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20
%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
§ 11 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort
für die Lieferung oder Zahlung ist der jeweilige Abgangsort
der Ware, zuständig.
2. Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand, das zuständige Landgericht.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei unseren
Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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